Die Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarschulen des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 75 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie § 22 der Verordnung für die Konferenzen der Lehrerinnen und Lehrer vom 5. Juli 2005, beschliesst:


A Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck
1 Die KLS ist eine der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft (AKK BL) untergeordnete Schulartkonferenz.
2 Sie bezweckt die Beschäftigung mit bildungspolitischen und pädagogischen Fragen, welche die Sekundarschulen betreffen, und dient der Zusammenarbeit der an den Sekundarschulen des Kantons tätigen Lehrerinnen und Lehrern.
3 Sie gewährleistet, dass diese Lehrkräfte in die Entscheidungsprozesse von Behörden und Schulen einbezogen werden.

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der KLS sind die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I des Kantons und die Lehrerinnen und Lehrer an privatrechtlichen Schulen mit einem Bildungsauftrag des Kantons.

§ 3 Organe
Die KLS besteht aus
a der Plenarversammlung der KLS,
b der Delegiertenversammlung der KLS und
c dem Vorstand der KLS.